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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Scholz Naturstein GmbH, Daxa 9,83112 Frasdorf

  1. Allgemeines
  • Diese Allgemeinen Lieferung- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Ergänzend gilt bei Bauleistungen die VOB der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
  • Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen insbesondere Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  • Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben mit abweichenden Bestimmungen, gilt das des Verkäufers.
  • Der Verkäufer ist berechtigt, die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu verwerten und zu speichern. Der Käufer willigt in diese elektronische Datenverarbeitung ein.
     
  1. Angebote, Preise:
  • An unsere Angebote halten wir und bezüglich Preise und Lieferzeit 4 Wochen gebunden, sofern nicht einschneidende Änderungen in den Grundlagen der Herstellung unerwartet eintreten.
  • In den Angeboten sind Handelswaren nicht eingeschlossen, da diese in jedem Falle nach den am Tage der Lieferung gültigen Preisen berechnet werden.
  • Die Preise werden nach den persönlichen oder schriftlichen Angaben des Kunden nach den bei der Herstellung anfallenden Kosten berechnet.
  • Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedingen auch entsprechenden Änderungen der Preise.
     
  1. Lieferung:
  • Lieferfristen werden möglichst eingehalten, sind aber unverbindliche, außer bei schriftlicher, verbindlicher Zusage.
  • Ist eine bestimmte Lieferfirst ausdrücklich zugesichert, so entbinden uns jedoch unvorhergesehene Hindernisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Fehlfallen eines Werkstückes u.a., welche auf die Fertigstellung und Ablieferung des Auftrages sowie den Gesamtbetrieb nachteiligen Einfluss haben können, von der vereinbarten Lieferfrist und berechtigen uns, nach unserer Wahl zu späterer Lieferung, oder Rücktritt vom Vertrag.
     
  1. Annullierung:
  • Ein ordnungsgemäßer Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen rückgängig gemacht werden.

Der Lieferfirma stehen in diesem Falle mindestens 25% der Auftragssumme als Entschädigung für entstandene Unkosten (Material, Arbeitslöhne, entgangener Gewinn) zu. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatz bleibt hiervon unberührt
 

  1. Reklamationsausschlüsse:
  1. Muster und Material:

Das zu verwendende Material wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Mit Rücksicht auf die Schwankungen, denen Naturstein (Bsp.: Marmor, Kalkstein, Granit) unterliegt, kann genaue Mustertreue nicht garantiert werden, denn Muster lassen nur das allgemeine Aussehen des Materials erkenne, können aber nie alle Unterschiede in Farbe, Aussehen und Struktur zeigen. Verschiedenheiten in Körnung, Farbe und Struktur, sowie kleine Flecken, Adern, Schattierungen und Stiche sind Merkmale eines Naturproduktes und keine Materialfehler.

  1. Maße:

Alle vorgeschriebenen Maße werden soweit als möglich eingehalten, jedoch sind geringfügige Abweichungen auf Grund der zu verarbeitenden Materialien oft nicht vermeidbar. Eine hierauf zielende Reklamation kann ebenfalls nicht anerkannt werden. Abweichungen in dieser Form begründen keinen Mangel.

  1. Offensichtliche Mängel:

Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Auslieferung zu rügen, sonst sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

Nach begonnener Weiterverarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung bei offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen.

  1. Bepflanzungsschäden:

Wir benötigen für die handwerklich notwendige Arbeit infolge der hohen Steingewichte einen gewissen Raum und Fläche. Alle Mitarbeiter sind gehalten, mit der notwendigen Sorgfalt die Arbeiten auszuführen und die Anlagen pfleglich zu behandeln. Trotzdem lassen sich selbst bei höchster Sorgfalt Schäden nicht vermeiden. Für Bepflanzungsschäden haftet der Lieferer daher nicht.
 

  1. Gewehrleistung, Haftung:
  • Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätesten innerhalb von 14 Kalendertagen erfolgen.
  • Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit des Materials und der Verarbeitung, unter Ausschluss jeder weiterer Ansprüche. Für Materialmängel am Naturgestein (Granit, Marmor, Kalkstein) haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendungen fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätten erkennen müssen.
  • Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen wegen unsachgemäßer Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  • Bei Lieferung von Wand- und Nischenverkleidungen, Treppenanlagen, Fensterbänken, Bodenbelägen, Küchenarbeitsplatten und sonstigem kann nur die einwandfreie Qualität des Materials und fachgerechte Verlegearbeit gewährleistet werden. Schäden wie Risse ect. die auf einer Veränderung des Mauerwerks beruhen, sind von uns nicht zu vertreten und es erfolgt hierfür keinerlei Mängelhaftung.
  • Bei Abholung der Ware ab Lager übernehmen wir die Gewehrleistung für Bruch bis zur Verladung. Bei Lieferung durch uns wird die Gewährleistung bis Anlieferung Baustelle übernommen. Wird die gelieferte Ware durch unsere Versetzer verlegt, so leisten wir Gewähr für Bruch bis einschließlich der Versetzarbeiten. Für alle später auftretenden Bruchschäden wird keinerlei Haftung übernommen.
  • Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragschluss, unerlaubter Handlung oder zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen gleich auf wessen Tätigkeit nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen der Höhe nach auf den Warenwert.
     
  1. Zahlung:
  • Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und vom Auftraggeber abgenommen, so ist die Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer nach einfacher Rechnungslegung sofort und ohne jeden Abzug zu entrichten. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
  • Bei verspäteter Zahlung werden die Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mit zumindest 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
  • Ratenzahlungen sind nur bei vorherigem Abschluss einer Teilzahlungsvereinbarung möglich. Die hierbei entstehenden Zinsen und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  • Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung wegen etwa behaupteter Mängel, oder aus einem sonstigen Grunde zurückzuhalten
     
  1. Eigentumsvorbehalt:
  • Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie etwa angefallener Verzugszinsen und Spesen unser Eigentum. Der Käufer erkennt den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich an. Erweiterter Eigentumsvorbehalt mit Aussonderungsrecht auch im eingebauten und versetzten Zustand gilt als vereinbart.
  • Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall der Grabsteinaufstellung auf einem Friedhof, da der Grabstein nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB mit dem Grund und Boden des Friedhofes verbunden wird. Bis zum Eigentumsübergang auf den Käufer gilt dieser als unentgeltlicher Verwahrer im Sinne der §§688 ff. BGB. Der Käufer bzw. Besteller erklärt sich mit der Rückholung des Grabsteines durch den Verkäufer einverstanden, sofern die Rückholung auf Grund des Eigentumsvorbehaltes erfolgt.
     
  1. Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung:
  • Diese wird vom Verkäufer eingeholt. Werden seitens der Friedhofsverwaltungen geringfügige Abänderungen der Maße oder Bearbeitungsart vorgeschrieben, so ist der Verkäufer berechtigt, entsprechende Änderungen der Bestellung ohne vorherige Rücksprache mit dem Besteller vorzunehmen. Hierdurch bedingte Preisänderungen werden durch Auf- oder Abschlag ausgeglichen.
     
  1. Erfüllungsort und Gerichtstand:
  • Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
  • Bei nach § 38 ZPO (Zivilprozessordung) zugelassener Gerichtsstandvereinbarung, richtet sich dieser nach dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
     
  1. Schlussbestimmungen:
  • Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keinerlei Gültigkeit.
  • Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtswirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  • Anzuwenden ist unter Ausschluss des EU-Kaufrechts und Verweisungsnormen ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
  • Nach § 14 b Abs. 1 UStG ist diese Rechnung von Privatpersonen 2 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
     
  1. Rechtsform:
  • Rechtsform: GmbH, Sitz: 83112 Frasdorf,Eingetragen im Registergericht Traunstein HRB Nr. 11668, Geschäftsführer: Andreas Scholz, USt.-Ident-Nr. : DE 197648350.